Über uns
Unsere Wehr wurde 1934 gegründet und hat derzeit 61 aktive Kameraden (davon 25 Atemschutzgeräteträger) sowie drei Zweitmitglieder (davon ein Atemschutzgeräteträger), 20 Kameraden in der Ehrenabteilung, etwa 120 fördernde Mitglieder und ungefähr 15 Jungen und Mädchen in der Jugendfeuerwehr Am Wittensee.
Für den Einsatz verfügen wir über ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 mit 3000-Liter-Wassertank und über ein Katastrophenschutzfahrzeug LF KatS-SH, das von uns wegen seiner Ausstattung vorzugsweise zur Löschwasserförderung eingesetzt wird.
Darüber hinaus haben wir noch einen Oldtimer, ein LF 8 Opel Blitz, der von 1950 bis 1971 bei uns und dann noch bis 1989 bei der Freiwilligen Feuerwehr Schwabe (Gemeinde Jevenstedt) im Dienst war. Neben der Schwungjuhle, wie dieses Fahrzeug von den Kameraden auch heute noch liebevoll genannt wird, haben wir auch noch einen alten, 1941 selbstgebauten Tragkraftspritzenanhänger, der mit einem Traktor zum Einsatzort bewegt wurde.
Seit 1986 unterhält unsere Wehr eine Partnerschaft zur Freiwilligen Feuerwehr Marnheim, wo unser LF 8 von 1971 in den Jahren 1989 bis 2014 seine Dienste verrichtete.
Am 27. Juni 2008 haben wir – nach den Stufen 1 und 2 in den Jahren 2003 und 2005 – die Leistungsbewertung Roter Hahn Stufe 3 bestanden.
Seit vielen Jahren gibt es eine kleine Theatergruppe, die jedes Jahr auf dem Feuerwehrball ein niederdeutsches Theaterstück aufführt. Dort betätigen sich nicht nur Angehörige der Feuerwehr sondern auch andere Einwohner unserer Gemeinde.
Vorstand und sonstige Funktionsträger
Wehrführer: | HBM Kai-Uwe Haß |
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Stv. Wehrführer: | OBM Sönke Koberg |
Schriftführer: | OLM Hendrik Tietje |
Kassenwart: | HFM*** Oliver Hein |
Stv. Kassenwart: | OFM Olaf Suhr |
Gruppenführer 1: | OLM Hendrik Tietje |
Stv. Gruppenführer 1: | LM Andre Koberg |
Gruppenführer 2: | OLM Sönke Marten |
Stv. Gruppenführer 2: | LM Dennis Haß |
Gerätewart: | LM Mirko Krabbenhöft |
Stv. Gerätewart: | HFM Leon Becker |
Atemschutzbeauftrager: | LM Michael Schubert |
Sicherheitsbeauftragter: | HFM*** Stefan Schmidt |
Funkwart: | HFM Maximilian Jacobsen |
Brandschutzerzieher: | LM Michael Möller |
Internetbeauftrager: | HBM Claus Henning |
Ehrenabteilung
HFM Heinz Barbarino | LM Otto Laß |
HFM Joachim Brandt | LM Burkhard Mohr |
HFM Kurt Daufeld | HBM Heinrich Möller |
LM Ulfert Geertz | HFM Horst Naeve |
OFM Walter Eichelbaum | LM Johannes Nielsen |
OFM Hubert Hannemann | LM Manfred Quandt |
HFM Manfred Höhl | HFM Hans-Michow Schröder |
OFM Horst Hollm | HLM Manfred Ströh |
HFM Peter Koll | HFM Wilhelm Thormählen |
HFM Albert Krohn | OFM Heinz Zoike |
Einsatzgliederung
Einsatzleitung: | |
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HBM Kai-Uwe Haß | OBM Sönke Koberg |
1. Gruppe | 2. Gruppe | Reserveabteilung: |
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OLM Hendrik Tietje | OLM Sönke Marten | OLM Hannes Benn2 |
LM Andre KobergA | LM Dennis HaßA | OFM Herbert Franke |
HFM Leon Becker | HFM Timo Anders2 | HFM*** Oliver Koll |
HFM Hans-Jürgen BurchardtA | HFM Marius Batschkun2A | LM Martin Ströh |
HFM Dirk Hagen | OFM Max ColmorgenA | |
FM Niklas Hannemann | FM Linus ErichsenA | |
HFM Ingo Haß | FMA Yannik Günster | |
OFM Julian HaßA | HFM Christoph Hannemann | |
FM Martin Hauschildt | HFM Klaus Haß | |
FF Sarah Hellwig | HFM*** Oliver Hein | |
HFM Maximilian Jacobsen | HBM Claus Henning | |
FM Finn-Lucas JensenA | FM Jonas KarstensA | |
LM Mirko KrabbenhöftA | FMA Martin Klingauf | |
OFM Pascal LudatA | HFM Dirk Koberg | |
LM Bert MakobenA | FM Tobias KobergA | |
LM Michael Möller | LM Rolf Krabbenhöft | |
FM Nico MöllerA | HFM Jörg Marten | |
HFM*** Rolf Möller | FF Lena MatthiesenA | |
FM Boris NeuhoffA | OFM Patrick MixA | |
LM Michael SchubertA | HFM Arne MöllerA | |
OFM Malte SchüttA | HFM Robin MöllerA | |
LM Frank SchwarzA | HFM Knud Nielsen | |
HFM Achim SeidelA | OFM Jennis SachauA | |
HFM Kai Steffen | OFM Connor SchmidtA | |
LM Johannes Heinrich Ströh | HFM*** Stefan Schmidt | |
HFM Rüdiger Ströh | HFM Carsten SchüttA | |
FMA Johann Suhr | HFM Timo Ströh | |
LM Martin Thormählen | OFM Olaf Suhr | |
HFF MerleTietje | FM Jan Uppendahl |
A = Atemschutzgeräteträger
2 = Zweitmitglied
LF 20
Kennzeichen: | ECK - FH 119 |
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Funkrufname: | Florian Rendsburg 49-47-05 |
Besatzung: | Löschgruppe (1/8) |
Baujahr: | 2018 |
In der Wehr seit: | 2019 |
Fahrzeug:
Fahrgestell: | MAN TGM 13.290 4×4 BL FW |
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Motor: | Reihen-6-Zylinder, 4 Takt-Diesel |
Hubraum: | 6871 cm3 |
Leistung/Drehzahl: | 213 kW (290 PS) bei 2200 U/min |
Leermasse: | 9 t |
Zul. Gesamtgewicht: | 16 t |
Art des Antriebs: | Allrad |
Aufbauhersteller: | Fa. Lentner, Hohenlinden |
Beladung:
Pumpen: | Heckeinbaupumpe FPN Tragkraftspritze PFPN |
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Brandbekämpfung: | 3000 l Löschwassertank 9,60 m A-Saugschlauch 280 m B-Druckschlauch 240 m C-Druckschlauch 2 B-Hohlstrahlrohre 5 C-Hohlstrahlrohre Kombischaumrohr M4/S4 120 l Schaummittel (3%) 4 Atemschutzgeräte Atemschutzüberwachung 2 Pulverlöscher 6 kg ABC-Löschpulver 1 CO2-Löscher 5 kg Kohlendioxid Belüftungsgerät (Verbrennungsmotor, 53 cm Durchmesser) Wärmebildkamera 4 Brandfluchthauben |
Leitern (Rettungshöhe): | Steckleiter 4-tlg. (7,00 m) Schiebleiter 3-tlg. (12,20 m) |
Weitere Ausstattung: | Lichtmast (hydraulisch, 2 × 16 500 lm) Stromerzeugeraggregat 9 kVA Kettensäge (Verbrennungsmotor, 400 mm Schnittlänge) Rettungssäge (Verbrennungsmotor, 500 mm Schnittlänge) Säbelsäge (Elektromotor, 1300 W) Winkelschleifer (Elektromotor, 2300 W, 230 mm Durchmesser) 4 Chemikalienschutzanzüge Schnelleinsatzzelt (4×4 m) 2 LED-Flutlichtstrahler 23 100 lm mit Stativ 4,5 m Mehrzweckzug (16 kN Zugkraft) Hydraulische Winde (50 kN Hubkraft) Rohrdichtkissen (10–20 cm, 20–40 cm, 30–50 cm) Tauchpumpe TP 4-1 (230 V, 400 l/min bei 1 bar) Rettungsbrett Schleifkorbtrage Sprungpolster SP 16 (für Sprunghöhen bis 16 m) |
LF KatS-SH
Kennzeichen: | RD - ZS 341 |
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Funkrufname: | Florian Rendsburg 04-47-02 |
Besatzung: | Löschgruppe (1/8) |
Baujahr: | 2020 |
In der Wehr seit: | 2020 |
Fahrzeug:
Fahrgestell: | Mercedes-Benz Atego 1427 4×4 |
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Motor: | Reihen-6-Zylinder, 4 Takt-Diesel |
Hubraum: | 7698 cm3 |
Leistung/Drehzahl: | 200 kW (272 PS) bei 1800 U/min |
Leermasse: | 9,5 t |
Zul. Gesamtgewicht: | 13,5 t |
Art des Antriebs: | Allrad |
Aufbauhersteller: | Fa. WISS, Herbolzheim |
Beladung:
Pumpen: | Heckeinbaupumpe FPN Tragkraftspritze PFPN |
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Brandbekämpfung: | 1200 l Löschwassertank 9,60 m A-Saugschlauch 600 m B-Druckschlauch 210 m C-Druckschlauch 2 B-Hohlstrahlrohre 4 C-Hohlstrahlrohre Kombischaumrohr M4/S4 40 l Schaummittel (1%) 4 Atemschutzgeräte Atemschutzüberwachung 2 Pulverlöscher 6 kg ABC-Löschpulver 1 CO2-Löscher 5 kg Kohlendioxid Faltbehälter 5000 l, selbsttragend |
Leiter (Rettungshöhe): | Steckleiter 4-tlg. (7,00 m) |
Weitere Ausstattung: | Lichtmast (hydraulisch, 2 × 17 000 lm) Stromerzeugeraggregat 5 kVA Kettensäge (Verbrennungsmotor, 400 mm Schnittlänge) 2 LED-Flutlichtstrahler 9600 lm mit Stativ 3,5 m Tauchpumpe TP 4-1 (230 V, 400 l/min bei 1 bar) Rettungsbrett |
Nach dem Zweiten Weltkrieg konnte der Holtseer Wehr als Ersatz für den nicht mehr einsatzfähigen Mercedes-Benz zunächst nur ein beschlagnahmter Opel P4 zur Verfügung gestellt werden. Der Opel war aber eigentlich zu schwach, um den Tragkraftspritzenanhänger zu ziehen, und für die Mannschaft war zu wenig Platz. Nachdem die Meierei Lastwagen bekommen hatte, übernahmen diese die Aufgabe des Opel.
Im Frühjahr 1950 kaufte man in Eckernförde für 300 DM ein gebrauchtes Sanitätsfahrzeug, das zum Feuerwehrauto umgebaut werden sollte. So hatte die Holtseer Wehr dann ein weißes Feuerwehrfahrzeug. Der Umbau erwies sich als teurer und schwieriger, als man angenommen hatte, und so wurde beschlossen, ein „richtiges“ Feuerwehrauto anzuschaffen, zumal die Firma Kraft Feuerschutz aus Rendsburg einen Vorführwagen günstig anzubieten hatte.
Noch im selben Jahr wurde das LF 8 Opel Blitz mit Magirus-Aufbau beschafft. Es verfügt über einen 6-Zylindermotor mit 55 PS und bot Platz für eine ganze Löschgruppe, also neun Mann. Man erzählt allerdings die Anekdote, dass einmal mehr als zwanzig Personen mitgefahren sein sollen, indem man das Innenleben des Fahrzeugs fast vollständig ausbaute. So soll man dann zum Feuerwehrball ins Nachbardorf - und vor allem wieder zurück - gefahren sein.
Einen Spitznamen hatte das Auto auch schnell weg. Wegen der weichen Federung schaukelte das Fahrzeug sehr stark und wurde schnell Schwungjuhle genannt. Und sicherlich hat man sich auch den Spaß gemacht, das Fahrzeug absichtlich zum Schwingen zu bringen, was recht einfach geht, wenn die Besatzung sich einig ist.
1971 musste dann ein neues Löschfahrzeug her, um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden. Der Opel wurde für 700 DM an die Gemeinde Schwabe (heute Ortsteil von Jevenstedt) verkauft. Dort hat das Fahrzeug dann zwischenzeitlich weiße Kotflügel bekommen und der Mannschaftsraum ist stark verändert worden. Es musste auch umgemeldet werden, sodass es heute kein Eckernförder Kennzeichen (ECK) mehr hat.
Damals hat man sich sicherlich nicht träumen lassen, die Schwungjuhle noch einmal wieder in der eigenen Garage stehen zu haben. Doch als 1989 bekannt wurde, dass der Opel nach nunmehr 39 Jahren außer Dienst gestellt werden sollte, entschloss man sich, das Fahrzeug zurückzukaufen. Die Kosten von 6000 DM wurden durch Spenden von Privatpersonen und Firmen aufgebracht und den restlichen Betrag gab die Gemeinde dazu und so konnte das Fahrzeug wieder - sozusagen als Ehrenmitglied - in die Holtseer Wehr aufgenommen werden.
2006: Ehrenmitglieder vor der Schwungjuhle anlässlich der Präsentation der neuen Lackierung
In den ersten Jahren kümmerte sich der ehemalige Gerätewart und Fahrer, das Ehrenmitglied Heinz Zoike um das Fahrzeug, sodass es fahrbereit blieb und den TÜV-Terminen gelassen entgegen gesehen werden konnte. Nachdem dann einige Jahre wenig an dem Opel gemacht wurde, wurde diskutiert, ob das Fahrzeug vielleicht an ein Museum verkauft werden solle. Schließlich entschied man sich, es zu behalten. Als erstes wurde der Oldtimer technisch so überarbeitet, dass er den fälligen TÜV-Termin überstand. Im Sommer 2006 bekam er dann eine neue Lackierung, wobei der lang gehegte Wunsch, die Kotflügel wieder in der ursprünglich schwarzen Lackierung zu haben, umgesetzt wurde.
Viel Arbeit wartet noch auf die Kameraden. Im Innenraum ist noch einiges zu tun. So müssen das Armaturenbrett und der Fußboden überarbeitet und viele Kleinigkeiten repariert werden, wobei die Ersatzteilbeschaffung allerdings immer schwieriger wird.
2012 wurde der Feuerwehr ein Brandschutzmobil übergeben. Dieses Fahrzeug dient den Brandschutzerziehern um Michael Möller als Transportmittel für ihre umfangreiche Ausrüstung, zu der unter anderem ein Feuerlöschtrainer, ein Rauchhaus und diverse Anschauungs- und Ausbildungsstücke (defekte Kabel, aufgeschnittene Handfeuerlöscher, Löschdecke, offener Rauchmelder) sowie ein Telefontrainer zum Üben von Notrufen gehören. Das Fahrzeug wurde mit Unterstützung des Teams Brandschutzerziehung konzipiert und beschafft. Dabei wurden das Fahrzeug, der Feuerlöschtrainer und das Rauchhaus ausschließlich von den unten genannten Sponsoren bezahlt, die dafür einen Teil des Fahrzeugs als Werbefläche nutzen können. Die Gemeinde Holtsee trägt lediglich die laufenden Kosten wie Versicherung, Benzin und Reparaturen.
Fahrzeug
Das Fahrzeug ist eine feuerrote Piaggio Ape 50. Der Kastenwagen hat einen 50-cm3-Einzylinder-2-Takt-Motor. Mit seinen 3 PS und einer Höchstgeschwindigkeit von knapp 40 km/h ist es nicht wirklich für weite Strecken geeignet, aber bis in die Kindergärten und Schulen des Amtes Hüttener Berge ist der Einsitzer ausreichend dimensioniert. Da das Brandschutzmobil keine Heizung hat, kommt es bei Kälte allerdings nicht zum Einsatz.
Feuerlöschtrainer
Mit dem Feuerlöschtrainer „FT-Florian“ lassen sich realistische Brände simulieren. Als Brennstoff wird Propangas eingesetzt, das sicher zu handhaben ist und keine Entsorgungsaufwände verursacht. Mit Hilfe eines Aufsatzes für einen Papierkorbbrand und vier Übungsfeuerlöschern lassen sich Löschübungen einfach und sicher durchführen. Zur Demonstration der verherrenden Wirkung von Wasser als Löschmittel dient der Aufsatz zur Fettexplosion, der das bisher verwendete, selbst gebaute Gestell ablöst.
Rauchhaus
Das Rauchhaus dient zur Demonstration der Rauchausbreitung und Wirkung von Rauchmeldern. Das Haus verfügt über einen Rauchgenerator der in jedem Zimmer einen Brand simulieren kann. Durch bewegliche Türen lässt sich die Brand- bzw. Rauchausbreitung im Haus darstellen und so die Wirkung von Türen als Rauchabschluss beim Warten auf die Feuerwehr zeigen. Mit einem Rauchmelder kann dessen Wirkungsweise dargestellt und das richtige Verhalten eingeübt werden. Das Haus ist komplett mit Figuren und Wohnungseinrichtungen ausgestattet und sorgt gerade in der Brandschutzerziehung im Kindergarten und in der Schule für sehr viel Begeisterung.
Sponsoren
- Dachdeckerei Bernd Möller, Gettorf
- Eckernförder Bank
- Elektro Schröder, Eckernförde
- Fürstenberg TV
- Holtseer Eier- und Geflügelhof
- Käserei Holtsee
- Landschlachterei Neidhardt, Holtsee
- Lohnunternehmen D. u. D. Uppendahl
- Malerei Friedrich Ohm, Holtsee
- Norddeutsche Pflanzenzucht Hans-Georg Lembke
- Stadtwerke Rendsburg
- TKR GmbH & Co. KG
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Holtsee
Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.12.2023 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Holtsee erlassen.
§ 1 Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Holtsee übernimmt in ihrem Einsatzgebiet die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Aufgaben.
(2) Die Feuerwehr hat die Aufgabe
1. bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe),
2. im Katastrophenschutz mitzuwirken,
3. bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken und
4. die durch die Gemeinde übertragenen freiwilligen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.
(3) Die Feuerwehr gliedert sich in die Einsatzabteilung, die Reserveabteilung, die Jugendabteilung und die Ehrenabteilung.
§ 2 Mitglieder
(1) Der Feuerwehr gehören an:
1. die aktiven Mitglieder in Einsatzabteilung und Reserveabteilung,
2. die Mitglieder der Jugendabteilung,
3. die Mitglieder der Ehrenabteilung.
(2) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr haben die Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 zu unterstützen und zu fördern.
(3) Die Mitglieder der Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig.
(4) Frauen und Männer haben gleiche Pflichten und Rechte.
§ 3 Aktive Mitglieder
(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut ist, festzustellen.
(2) Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Soweit nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein Eintritt in die Einsatzabteilung erfolgt, beginnt die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst ab diesem Zeitpunkt. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen, soweit sie nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 ganz oder teilweise befreit sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Angehörige der Einsatzabteilung, die die Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst teilweise oder ganz verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden und können in die Reserve- oder Ehrenabteilung übernommen werden. Die Entscheidung obliegt dem Wehrvorstand.
(4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt als aktives Mitglied in die Reserveabteilung zulässig.
(5) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die Gemeindewehrführung zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(6) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied in ein einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Während der Probezeit hat die Anwärterin oder der Anwärter alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes mit Ausnahme des passiven Wahlrechts zum Wehrvorstand. Nach Ablauf der Probedienstzeit beschließt die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Sollten während des Probejahres Tatsachen bekannt werden, die eine vorläufige Aufnahme ausgeschlossen hätten, kann der Wehrvorstand den sofortigen Ausschluss beschließen.
(7) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabteilung oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
(8) Die Bewerberinnen und die Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen. Sie werden durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.
(9) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr ihr Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach der Satzung zu erfüllen.
§ 4 Jugendabteilung
Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres möglich. Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder gilt die Anlage „Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Holtsee“. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 5 Ehrenabteilung
Aktive Mitglieder, die vor Erreichung der Altersgrenze die Eignung für den Feuerwehrdienst teilweise oder vollständig verloren haben, können in die Ehrenabteilung übernommen werden.
§ 6 Fördernde Mitglieder
Personen, die die Arbeit der Feuerwehr durch laufende Zahlung von Geldbeträgen unterstützen, können durch den Wehrvorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie werden dadurch nicht Mitglied dieser Feuerwehr nach § 2.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung schriftlich oder mündlich durch ein Mitglied gegenüber der Gemeindewehrführung erklärt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Der aktive Dienst endet auf Antrag des Mitgliedes durch Übertritt in eine vorhandene Verwaltungsabteilung oder in eine vorhandene Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der aktive Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
(3) Wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr aufgrund mangelnder Ausbildungszeiten gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 oder gemäß § 9a Absatz 1 BrSchG für die aktive Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, dem kann nach Entscheidung der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft entzogen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
1. mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in der jeweiligen Abteilung, sofern nicht der Übertritt in eine andere Abteilung erfolgt,
2. durch die abgelehnte Aufnahme einer Anwärterin oder eines Anwärters nach Beendigung des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 3 BrSchG oder den sofortigen Ausschluss während des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 4 BrSchG,
3. durch Entzug der Mitgliedschaft nach Absatz 3,
4. durch Ausschluss nach § 16,
5. durch Auflösung der Feuerwehr nach § 17
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
§ 8 Pflichten der aktiven Mitglieder
(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet
1. ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben,
2. am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen. Mitglieder, die parallel Aufgaben auf Amts- oder Kreisebene übernommen haben, können vom Wehrvorstand von der Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst freigestellt werden.
3. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehr übertragenen Aufgaben, sowie durch die Gemeinde übertragene freiwilligen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, insbesondere bei Alarm sofort zu erscheinen und rechtmäßige Anordnungen ihrer Führungskräfte im Einsatz- und Ausbildungsdienst auszuführen,
4. alle Vorschriften zu befolgen, insbesondere die Feuerwehrdienstvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften.
(2) Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres, die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Der Zusammenhalt in der Feuerwehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle aktiven Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameradinnen und der Kameraden zu achten und ihnen in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Respekt und Achtung ein.
(4) Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(5) Aktive Mitglieder dürfen ohne Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(6) Auskünfte an die Presse erteilt die Gemeindewehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Gemeindewehrführung oder Einsatzleitung beauftragten Person.
(7) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die erhaltene Bekleidung und sonstige Ausrüstung in gutem und sauberem Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen. Dienstkleidung darf außerhalb des Feuerwehrdienstes nur mit Genehmigung der Gemeindewehrführung getragen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben innerhalb einer Woche sämtliche Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
§ 9 Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Wehrvorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer). Mitglieder der Jugendabteilung, der Ehrenabteilung, der Verwaltungsabteilung sowie die Leitung der Kinderabteilung und des Musikzuges können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.
(3) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind
1. die Jahreshauptversammlung und
2. außerordentliche Sitzungen.
(4) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Wehrvorstand, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Bei anstehenden Wahlen der Gemeindewehrführung oder der stellvertretenden Gemeindewehrführung muss die Ladungsfrist mindestens drei Wochen betragen, um das fristgerechte Einreichen der Wahlvorschläge zu ermöglichen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der Gemeindewehrführung zu Beginn der Sitzung festgestellt.
(6) Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist eine erneute Sitzung nach Absatz 4 Satz 1 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 13.
(7) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Wehrvorstand den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr vorzulegen hat.
(8) Außerordentliche Sitzungen können vom Wehrvorstand einberufen werden. Sie sind durch den Wehrvorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. § 13 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 2 und § 17 bleiben unberührt.
(10) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.
§ 11 Wehrvorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Wehrvorstand.
(2) In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist. Dies gilt nicht für Anwärterinnen oder Anwärter während des Probedienstverhältnisses. § 12 bleibt unberührt. Abweichend hiervon kann als Schriftführung oder Kassenverwaltung ein Mitglied der Verwaltungsabteilung gewählt werden. Alle Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte.
(3) Dem Wehrvorstand gehören an:
die Gemeindewehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
die Stellvertretung
die Schriftführung
die Kassenverwaltung oder im Falle der Verhinderung die Stellvertretung,
die Gruppenführung/en.
Der Wehrvorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung personell um aktive Mitglieder erweitert werden.
(4) Der Wehrvorstand
1. bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,
2. teilt die Ergebnisse der Wahl zur Gemeindewehrführung und Stellvertretung dem Träger der Feuerwehr und dem Kreisfeuerwehrverband mit,
3. stellt den Einnahme- und Ausgabeplan der Kameradschaftskasse auf und legt den Entwurf der Mitgliederversammlung und der Gemeindevertretung zur Zustimmung vor,
4. entscheidet über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse bis zur Höhe der in der Satzung der Gemeinde festgelegten Höchstgrenze,
5. stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie der Mitgliederversammlung vor,
6. legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor,
7. meldet den Finanzbedarf bei der Gemeinde an,
8. wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne mit,
9. nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder vorläufig auf, über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit nicht in anderen Bestimmungen oder Ordnungen etwas anderes bestimmt ist,
10. entscheidet über den Übertritt aktiver Mitglieder in die Reserve- oder Ehrenabteilung,
11. wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge aus,
12. entscheidet über Beförderungen bis zum Dienstgrad „Löschmeisterin“ oder „Löschmeister“,
13. schlägt Beförderungen zu höheren Dienstgraden der Kreiswehrführung vor,
14. verhängt Ordnungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1,
15. nimmt fördernde Mitglieder auf.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Wehrvorstandes ist ehrenamtlich.
(6) Die Sitzungen des Wehrvorstandes beruft die Gemeindewehrführung ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
(7) Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satz 1 gilt nicht für die Gemeindewehrführung oder ihre Stellvertretung.
§ 12 Gemeindewehrführung und Stellvertretung
(1) Zur Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer am Wahltage
1. die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
3. die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
4. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie kann gegenüber Mitgliedern Anordnungen treffen, die durch Ordnungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 durchsetzbar sind.
(3) Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Feuerwehrwesens.
(4) Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.
§ 13 Wahlen
(1) Gemeindewehrführung und Stellvertretung werden in geheimer Wahl auf Stimmzetteln gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und Kassenprüferin / der Kassenprüferinnen und/oder des Kassenprüfers / der Kassenprüfer wird offen abgestimmt.
(2) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung sowie sonstige Mitglieder des Vorstandes werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl
1. sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen, durch eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht,
2. sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für die Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(3) Als Mitglied des Wahlvorstandes und als Kassenprüferin oder Kassenprüfer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder der Vorsitzende. Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeindewehrführung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet. Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung wird unter der Leitung der Gemeindewehrführung gewählt. Stehen weder Gemeindewehrführung noch ihre Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Diese müssen von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes können vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemeindewehrführung eingereicht oder in der Sitzung gemacht werden. Schriftlich eingereichte Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Wahlberechtigten unterschrieben sein.
(6) Die Amtszeit der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung beginnt mit dem Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.
(7) Wiederwahlen zum Wehrvorstand sind auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in eine vorhandene Ehrenabteilung, ansonsten mit dem Erreichen der Altersgrenze.
(8) Scheiden Mitglieder des Wehrvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
(9) Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und die Niederschrift zu unterzeichnen.
(10) Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wahlen sind im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes zu klären. Ist dies nicht möglich, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.
§ 14 Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dieses Recht kann auf Beauftragte übertragen werden. Die Einladung der Mitgliederversammlung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister innerhalb der in § 10 Abs. 4 genannten Frist anzuzeigen.
§ 15 Kameradschaftskasse
(1) In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die von der Kassenverwaltung im Rahmen der Satzung für die Kameradschaftskasse geführt wird.
(2) Der Wehrvorstand stellt für jedes Haushaltsjahr einen Einnahme- und Ausgabeplan auf, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Er tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft.
(3) Der Wehrvorstand stellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres die Einnahme- und Ausgaberechnung auf und legt sie der Mitgliederversammlung vor.
(4) Die Einnahme- und Ausgaberechnung wird nach Prüfung durch die Mitgliederversammlung beschlossen und der Gemeindevertretung vorgelegt.
(5) Für die Prüfung der Einnahme- und Ausgaberechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer für jeweils ein Haushaltsjahr.
§ 16 Ordnungsmaßnahmen
(1) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder, der Mitglieder der Ehrenabteilung und der Mitglieder der Verwaltungsabteilung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind:
1. Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
2. befristete Entbindung von bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
3. Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen sind nicht in Kombination, sondern nur einzeln zulässig.
(2) Für die Dauer eines Ausschlussverfahrens nach Absatz 1 Nummer 3 kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde.
(3) Pflichtverstöße liegen insbesondere vor, wenn das aktive Mitglied insbesondere
1. gegen die sich aus § 8 ergebenden Pflichten verstößt,
2. sich als unwürdig erwiesen hat oder
3. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt oder
4. innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkannt wird.
(4) Dem betroffenen Mitglied ist vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei können auch Zeuginnen und Zeugen gehört, Auskünfte eingeholt, Urkunden und Akten beigezogen und der Augenschein eingenommen werden. Kommt das betroffene Mitglied schuldhaft einer Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so kann eine Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung erlassen werden.
(5) Die gegen ein Mitglied verhängte Ordnungsmaßnahmen ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Ordnungsmaßnahme kann innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Mitglied bekannt gegeben worden ist, schriftlich Widerspruch bei dem Wehrvorstand der Gemeindefeuerwehr eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes, der den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(6) Soweit dem schriftlichen Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 119 Absatz 1 LVwG S.-H. in Verbindung mit § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigefügt worden ist, gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme gegenüber dem Mitglied. Ohne eine solche Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist gemäß § 58 Absatz 2 VwGO ein Jahr. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss mindestens die Bezeichnung als Rechtsbehelfsbelehrung, die Stelle oder Person, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Frist, innerhalb der der Rechtsbehelf einzulegen ist, beinhalten.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die Gemeindewehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
§ 17 Auflösung der Feuerwehr
(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung wirksam.
(3) Die Rechte des Trägers der Feuerwehr nach § 8a Absatz 1 BrSchG bleiben unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1.2.2019 außer Kraft.
Holtsee, den 15.12.2023
Kai-Uwe Haß
Gemeindewehrführer
Anlage
Bestimmungen über eine Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Holtsee
§ 1 Name
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Holtsee ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(2) Die Jugendfeuerwehr ist die organisatorische Einheit in dem die Dienstausübung der Mitglieder der Jugendabteilung erfolgt.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung hat die Aufgabe,
1. ihren Mitgliedern eine feuerwehrtechnische Grundausbildung zu vermitteln,
2. ihren Mitgliedern jugendpflegerische Arbeit zu ermöglichen,
3. das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter Jugendlichen zu fördern.
§ 3 Mitglieder
(1) In die Jugendabteilung kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Bewerberin oder der Bewerber sollte körperlich und geistig für den Dienst in der Jugendfeuerwehr tauglich sein.
(2) Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres und bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die zuständige Wehrführung zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber haben eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(4) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der Jugendabteilung. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart übertragen. Nach einem Probejahr beschließt der Wehrvorstand auf Vorschlag der Jugendversammlung über die endgültige Aufnahme.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung endet
1. mit sofortiger Wirkung durch das schriftliche oder mündliche Erklären des Austritts durch ein Mitglied gegenüber der zuständigen Wehrführung. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich,
2. durch den Übertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) In begründeten Fällen ist ein Verbleib in der Jugendabteilung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
1. bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit sowie den Schulungs und Ausbildungsangeboten in der Jugendfeuerwehr aktiv mitzuwirken,
2. in eigener Sache gehört zu werden,
3. den Jugendfeuerwehrausschuss zu wählen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. an den Schulungs- und Ausbildungsangeboten sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen,
2. bei der jugendpflegerischen und feuerwehrtechnischen Arbeit mitzuwirken,
3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern,
4. die im Rahmen dieser Bestimmungen aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen der Wehrführung, der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwarts, der Jugendgruppenleitung oder deren Beauftragten zu befolgen und zu unterstützen,
5. für die feuerwehrtechnischen Ausbildungen die Feuerwehrdienstvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
§ 6 Organe der Jugendfeuerwehr
Organe der Jugendfeuerwehr sind
1. die Jugendversammlung und
2. der Jugendfeuerwehrausschuss.
§ 7 Jugendversammlung
(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden unter dem Vorsitz der Jugendgruppenleitung die Jugendversammlung. Die Wehrführung, ihre Stellvertretung und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Jugendversammlung wählt für ein Jahr den Jugendfeuerwehrausschuss und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand oder der Jugendfeuerwehrausschuss zuständig ist.
(3) Zu jeder Sitzung der Jugendversammlung wird durch die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit der zuständigen Wehrführung, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.
(4) Eine Sitzung der Jugendversammlung als Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Jugendfeuerwehrausschuss den Jahresbericht über die Tätigkeit und die Jahresrechnung der Jugendfeuerwehr vorzulegen hat.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.
§ 8 Jugendfeuerwehrausschuss
(1) Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören an:
1. die Jugendgruppenleitung,
2. die Jugendgruppenfuhrung,
3. die Schriftführung,
4. die Kassenverwaltung.
(2) Der Jugendfeuerwehrausschuss
1. bereitet die Sitzungen der Jugendversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,
2. legt den Jahresbericht der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung und der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr vor,
3. legt die Jahresrechnung der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung vor,
4. wirkt bei der Aufstellung der Pläne für die Dienstpläne durch die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart mit und
5. erarbeitet Vorschläge für die jugendpflegerische Arbeit.
(3) Die Jugendgruppenleitung beruft mindestens viermal im Jahr eine Sitzung des Jugendfeuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart ein, die oder der an der Ausschusssitzung beratend teilnehmen kann.
§ 9 Jugendgruppenleitung
(1) Zur Jugendgruppenleitung ist wählbar, wer mindestens 14 Jahre alt ist und mindestens ein Jahr einer Jugendabteilung angehört.
(2) Die Jugendgruppenleitung ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr verantwortlich.
(3) Die Jugendgruppenleitung vertritt die Jugendfeuerwehr im Jugendforum auf der Ebene des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes.
§ 10 Wahlen
(1) Die Wahlen zum Jugendfeuerwehrausschuss erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln unter der Leitung des Wahlvorstandes. Bei der Wahl des Wahlvorstandes wird offen abgestimmt.
(2) Die Jugendgruppenleitung wird mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. § 17 Abs. 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr gilt entsprechend.
(3) Als sonstiges Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die zuständige Wehrführung als die oder der Vorsitzende. Ist die Wehrführung verhindert, wird die Wahl von der dienstältesten Stellvertretung geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der Jugendversammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
(5) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können in der Sitzung unterbreitet werden.
§ 11 Kameradschaftspflege
(1) Der Jugendabteilung werden in der Ausgabeplanung der Freiwilligen Feuerwehr zur Pflege der Kameradschaft Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesen. Diese werden von der Kassenverwaltung der Jugendfeuerwehr nach Maßgabe der Beschlüsse der Jugendversammlung verwendet.
(2) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenverwaltung der Jugendfeuerwehr aufzustellen. Der Jahreshauptversammlung der Jugendversammlung ist die Jahresrechnung vorzulegen.
(3) Über die Verwendung der Mittel ist jährlich nach Beschluss durch die Jugendversammlung von der Kassenverwaltung der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr zu berichten.
§ 12 Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit
(1) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfasst die Ausbildung im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.
(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Einsatzfahrzeugen und Einsatzmitteln ist die altersgerechte und körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen.
(3) Mitglieder der Jugendabteilung nehmen nicht an Einsätzen teil.
(4) Die jugendpflegerische Arbeit ist auf Basis des Bildungsprogramms der Deutschen Jugendfeuerwehr fester Bestandteil der Ausbildung. Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit führt die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der Dienstpläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss durch.
(5) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und der Jugendfeuerwehrausschuss sind angehalten, regelmäßig an Fortbildungen auf Amts-, Kreis- oder Landesebene teilzunehmen.
(6) Im Sinne einer funktionierenden Integration sollten Mitglieder der Jugendfeuerwehr ab 16 Jahren parallel am Ausbildungsdienst der Einsatzabteilung teilnehmen. Die Wehrführungen sollen dieses mit geeigneten Maßnahmen ermöglichen und fördern.
Kontakt
Gemeinde Holtsee
vertreten durch den Bürgermeister
über Amt Hüttener Berge
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Telefon: 04356 9949-0
Fax: 04356 9949-7000
Internet: www.holtsee.de
E-Mail: mail[at]holtsee.de
Bürgermeister
Ulrich Franz
Harzhofer Weg 36a
24361 Lehmsiek
Tel.: 04351 43060
Mobil: 0152 56371260
Sprechstunde
Dienstags, 17:30–18:30 Uhr
Alte Schule, Dorfstr. 12